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Sechs Monate unbedingt für Bluttat nach Streit in der Bar

Mittwoch, 18. Dezember 2013

FLAWIL. Der Grund für die Tat am 8. Januar war banal: Ein Zechkumpan hatte dem andern dessen kurz zuvor bestelltes Bier in einer Wiler Bar weggetrunken. Das liess dieser nicht auf sich sitzen: Er stach den Kontrahenten kurz nach Mitternacht mit einem Messer nieder und fügte ihm dabei eine drei Zentimeter breite und vier Zentimeter tiefe Stichverletzung rechts vom Bauchnabel zu. Die Wunde musste im Spital Wil behandelt werden.

CHRISTOF LAMPART

Die Staatsanwaltschaft forderte vor Gericht eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate unbedingt. Die übrigen sechs Monate seien – unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren – aufzuschieben. Ausserdem muss der Verurteilte dem Kläger eine Genugtuung von 1000 Franken und Verfahrenskosten in der Höhe von 5216 Franken bezahlen.

Plötzlich attackiert

Der IV-Rentner und sein Opfer kannten sich «von der Strasse». Er habe ein Bier bestellt und auch bezahlt, schilderte der Kläger. Ob das ausgetrunkene Bier sein eigenes oder jenes des Beklagten gewesen sei, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Attacke sei plötzlich gekommen. Er habe zwar gewusst, so der Kläger, dass der Beklagte immer ein Messer mit sich führe, doch habe er nicht mit einem Angriff gerechnet. Er sei nach der Tat sofort zum nahegelegenen Wiler Bahnhof geflüchtet und habe ein Taxi ins Spital Wil genommen. Dabei habe er immer stärker geblutet.

Aussagen angezweifelt

In Abwesenheit seines Mandanten schilderte der Verteidiger diesen als «dünnen, kranken Mann» – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzten Drogenkonsums – und plädierte auf Freispruch. Auch versuchte er, Zweifel bezüglich des Erinnerungsvermögens des Klägers zu säen. Schliesslich hatte dieser an diesem Tag bereits «eine Flasche Wein» getrunken, bevor er in die Bar gegangen sei. Auch deutete er an, dass sich der Kläger möglicherweise bereits vor dem Barbesuch verletzt hatte.

Freispruch «nicht möglich»

Diesem Argument folgte der Einzelrichter nicht. Aus der Befragung von Kläger, Beklagtem und Wirt gehe hervor, dass der Kläger die Bar unverletzt betreten habe. Dass er die Verletzung nach dem Barbesuch durch Dritte erlitten oder sich gar selbst zugefügt habe, sei «unwahrscheinlich». Daher sei es für ihn «nicht möglich» nach dem Grundsatz «im Zweifelsfalle für den Angeklagten» zu verfahren.